Satzung des Verbandes

Präambel

Der Verband zur Förderung intuitiver Körperarbeit & somatischer Bildung e.V. versteht sich als Plattform und Netzwerk für Menschen, die mit körpertherapeutischen, somatischen und intuitiven Methoden arbeiten oder sich für diese interessieren. Ziel ist es, das Bewusstsein für die Bedeutung von Körperintelligenz, somatischer Selbstwahrnehmung und intuitiver Körperarbeit in der Gesellschaft zu stärken und deren Integration in Bildung, Gesundheitswesen und soziale Arbeit zu fördern. Der Verband engagiert sich insbesondere dafür, benachteiligten Menschen Zugänge zu diesen Ressourcen zu ermöglichen und eine professionelle, ethisch verantwortungsvolle Entwicklung des Feldes mitzugestalten.

Satzung des Verbands zur Förderung intuitiver Körperarbeit & somatischer Bildung e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen „Verband zur Förderung intuitiver Körperarbeit & somatischer Bildung e. V.“ und wird in das Vereinsregister eingetragen.

  2. Sitz des Verbands ist München.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Zweck des Verbands ist die Förderung der Gesundheitspflege und Wohlfahrtspflege (§§ 52 ff. AO).

  2. Er verwirklicht dies insbesondere durch:
  • Durchführung von Informations- und Aufklärungsarbeit zu Themen der intuitiven Körperarbeit und somatischen Bildung, insbesondere durch öffentliche Vorträge, interaktive Workshops, Print- und Online-Publikationen, um Wissen über körpertherapeutische Ansätze zu verbreiten, Vorurteile abzubauen und gesellschaftliche Teilhabe zu stärken. Diese Maßnahmen fördern die Gesundheitskompetenz breiter Bevölkerungsschichten, tragen zur sozialen Inklusion bei und ermöglichen insbesondere benachteiligten Gruppen Zugang zu gesundheitsrelevanten Informationen.

  • Bereitstellung von vergünstigten oder kostenfreien Sitzungen für wirtschaftlich bedürftige Personen im Sinne von § 53 AO. Die therapeutischen Angebote umfassen Methoden der Körperarbeit, die körperliches, emotionales und psychisches Wohlbefinden fördern. Sie zielen darauf ab, gesundheitliche Belastungen zu reduzieren, Resilienz zu stärken und soziale Isolation zu verringern. Durch die gezielte Unterstützung von Menschen mit geringen finanziellen Mitteln wird ein Beitrag zur gesundheitlichen Chancengleichheit in der Gesellschaft geleistet,

  • Anmietung, Ausstattung und Vermittlung von Praxis- und Schulungsräumen zu sozialverträglichen Konditionen. Ziel ist es, qualifizierten Praktiker:innen der Körperarbeit sowie Organisationen mit gemeinnützigem Fokus geeignete Räume zu ermöglichen, um ihre gesundheitsfördernden und bildungsbezogenen Tätigkeiten durchzuführen. Diese Infrastrukturmaßnahmen fördern niedrigschwellige Zugänge zu körpertherapeutischen Angeboten und unterstützen Kooperationen im sozialen und bildungsorientierten Bereich. Die Raumangebote dienen nicht der wirtschaftlichen Gewinnerzielung, sondern ausschließlich der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Verbands im Sinne der §§ 52 ff. AO,

  • Konzeption, Organisation und Durchführung von Aus- und Fortbildungsangeboten im Bereich intuitiver Körperarbeit und somatischer Bildung. Diese Bildungsangebote richten sich an Fachkräfte sowie interessierte Laien und zielen auf die Vermittlung theoretischer Grundlagen, praktischer Methoden und ethischer Reflexion. Sie fördern berufliche Qualifikation, gesellschaftliche Anerkennung körperbasierter Heilverfahren und stärken das Feld durch fachliche Vernetzung und Professionalisierung,

  • Aufbau und Pflege von Kooperationen mit Schulen, sozialen Einrichtungen und anderen gemeinnützigen Organisationen, um Projekte der Gesundheitsförderung und Bildungsarbeit gemeinschaftlich umzusetzen. Ziel ist es, synergetische Wirkungen zu entfalten, Zugang zu relevanten Zielgruppen zu erleichtern und die gesellschaftliche Akzeptanz somatischer Methoden durch interdisziplinäre Zusammenarbeit zu stärken.

  1. Der Verband handelt selbstlos und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

  1. Es gibt zwei Mitgliedsarten:

  1. Aktive Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht,

  2. Fördermitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht.

  1. Mitglieder anerkennen die Satzung und unterstützen die Ziele des Verbands.

  2. Die Aufnahme erfolgt schriftlich durch Beschluss des Vorstands.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss (mit Dreiviertelmehrheit).

§4 Ordnungen

Der Vorstand kann Ordnungen erlassen, die er jederzeit ändern kann:
(1) Vereinsordnung: Regelt Rechte und Pflichten der Mitglieder.
(2) Geschäftsordnung: Legt organisatorische Abläufe und Detailregelungen fest (z. B. Anmietung und Weitervermietung von Praxisräumen).
(3) Mitgliederordnung: Bestimmt Voraussetzungen, Rechte und Verfahren für Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Beitragsordnung: Hier werden Mitgliedsbeiträge sowie Fälligkeiten und Modalitäten festgelegt.

§5 Organe

Organe des Verbands sind:
(1) Die Mitgliederversammlung,
(2) Der Vorstand,
(3) Ausschüsse und Beiräte (bei Bedarf).

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und kann sowohl in Präsenz als auch online (z. B. als Video- oder Telefonkonferenz) abgehalten werden.

  2. Aufgaben:

  1. Wahl und Entlastung des Vorstands,

  2. Beschluss über Jahres- und Kassenbericht,

  3. Festlegung der Beiträge gemäß § 8,

  4. Satzungsänderungen und Auflösung des Verbands.

  1. Einberufung: schriftlich durch den Vorstand mit vierwöchiger Frist. In der Einladung sind Datum, Uhrzeit, Ort bzw. Zugangslinks und technische Hinweise anzugeben. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht gemäß §15 vertreten ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

  2. Beschlussfassung: einfache Mehrheit, Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit.

 

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied: dem Vorsitzenden. Dieser ist ermächtigt, aus den aktiven Mitgliedern bis zu drei Stellvertreter selbstständig zu bestellen. Ein Kassenwart kann zusätzlich gewählt werden.

  2. Die reguläre Amtszeit beträgt drei Jahre; die Mitgliederversammlung kann jedoch durch Beschluss jederzeit Neuwahlen ansetzen oder Vorstandsmitglieder abberufen. Wiederwahl ist möglich.

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verband nach § 26 BGB einzeln und regelt alle Angelegenheiten selbstständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§8 Beiträge und Finanzierung

  1. Der Vorstand legt Aufnahmegebühren, Jahres- und Sonderbeiträge sowie Umlagen fest und ändert sie bei Bedarf.

  2. Details zu Beitragshöhe, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten regelt die vom Vorstand erlassene Beitragsordnung.

  3. Der Verband finanziert sich zudem durch Spenden und Zuwendungen.

§9 Entlohnung

  1. Vorstandsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Sie können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten.

  2. Erstattungen für notwendige Auslagen (z. B. Reisekosten) sind möglich.

  3. Der Verband kann Fachleute auf Honorarbasis beauftragen.

  4. Angestellte werden nach Arbeits- und Tarifrecht vergütet.

  5. Praktika und Werkstudentenverträge regeln Vergütung und Bedingungen schriftlich.

§10 Satzungsänderungen

  1. Änderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.

  2. Änderungsanträge sind vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

§11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Verbands kann nur mit Dreiviertelmehrheit in einer eigens einberufenen Versammlung beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 dieser Satzung in der Fassung vom 14.05.2026 genannten Zwecke zu verwenden hat.

§12 Datenschutz

Der Verband verarbeitet personenbezogene Daten gemäß DSGVO und BDSG.

§13 Haftung

Der Verband haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 14 Stimmrechtsübertragung

(1) Aktive Mitglieder können ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auf ein anderes aktives Mitglied schriftlich übertragen.

(2) Die Übertragung ist dem Vorsitzenden vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich – per Brief, E-Mail oder Messenger-Nachricht – anzuzeigen. Die bevollmächtigte Person gibt die Übertragung zu Beginn der Versammlung zu Protokoll.

(3) Ein aktives Mitglied kann maximal zwei Stimmrechte anderer Mitglieder übernehmen. Eigenes Stimmrecht plus zwei übertragene Stimmen ergeben zusammen höchstens drei Stimmen je Person.

(4) Stimmrechtsübertragungen gelten ausschließlich für die jeweils benannte Versammlung und erlöschen mit deren Ende.

§ 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit Eintragung des Verbands in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Bis zur Eintragung besteht der Verband als nicht rechtsfähiger Verein (“e.V. i.G.”). Die in der Gründungsversammlung beschlossene Satzung gilt bereits ab dem Gründungsdatum als verbindliche Grundlage für die Tätigkeit der Gründungsmitglieder. Rechtsgeschäfte, die vor der Eintragung im Namen des Verbands abgeschlossen werden, begründen eine persönliche Haftung des Handelnden; nach Eintragung wird der Verband Schuldner, wenn er die Verbindlichkeit genehmigt.

(3) Die Gründungsmitglieder verpflichten sich, unverzüglich nach Erreichen der Mindestmitgliederzahl gemäß § 56 BGB (derzeit 7 Mitglieder) die Anmeldung zum Vereinsregister zu veranlassen.

(4) Der Vorsitzende ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen, die von der Eintragungsbehörde oder dem Finanzamt zur Wahrung der Gemeinnützigkeit verlangt werden, eigenverantwortlich vorzunehmen, sofern der inhaltliche Kern der Satzungszwecke unverändert bleibt. Die Mitglieder sind darüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.